Das Flüchtlingsrecht auf Einzelfallprüfung


Projektart Promotion
Finanzierung
Themen
  • Flüchtlingspolitik
  • sonstiges
Disziplinen
  • Rechtswissenschaften
Laufzeit 11/2015 ‒ 10/2018
Geographischer Fokus
  • Frankreich
  • Deutschland
Institutionen
Beteiligte Personen
  • Anselm Zölls
    • Leitung
  • Prof. Dr. Andreas Funke
    • Betreuung
Kurzbeschreibung

Aufgrund der aktuellen Flüchtlingszahlen kommt in der öffentlichen Diskussion immer häufiger die Forderung auf, der Staat müsse die Kontrolle über die Flüchtlingszahlen zurückgewinnen. Die Bekämpfung der Fluchtursachen kann jedoch nur bedingt von den Nationalstaaten oder der Europäischen Union beeinflusst werden, da sich die Krisengebiete außerhalb deren Hoheitsgebiet und Hoheitsgewalt befinden. Das materielle Flüchtlingsrecht wiederum wird durch das Unions- und Völkerrecht in weiten Teilen überlagert, sodass sich staatliche und unionale Steuerungsmechanismen vor allem im Verfahrensrecht ergeben, da die Genfer Flüchtlingskonvention die Kompetenz zur Anerkennung der Flüchtlinge bei den Vertragsstaaten belässt. Anerkennungskompetenz bedeutet jedoch nicht Willkür. Das Völker- und Europarecht sowie nationale Rechtsvorschriften sehen Verfahrensrechte vor. Im Mittelpunkt der hiesigen wissenschaftlichen Untersuchung steht das Verfahrensrecht auf Einzelfallprüfung. Obwohl es an einer ausdrücklichen Regelung eines solchen Rechtes fehlt, wird dessen Existenz sowohl nach nationalem also auch nach dem Unions- und Völkerrecht anerkannt. Ziel eines ersten Arbeitsteils der wissenschaftlichen Auseinandersetzung ist die dogmatische Begründung des Flüchtlingsrechts auf Einzelfallprüfung. In einem weiteren Schritt steht die Frage inmitten, welche Rechten und Pflichten sich aus dem Recht auf Einzelfallprüfung ergeben. Hierbei steht vor allem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Vordergrund, der sich widerholt bei der Prüfung des Verbots der Kollektivausweisung mit dieser Problematik befasst hat. Dem Flüchtlingsrecht auf Einzelfallprüfung kommt verfahrensrechtlich in doppelter Hinsicht eine herausragende Bedeutung zu. Zur Bewältigung der Flüchtlingszahlen versuchen die Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention verstärkt verfahrensrechtlich die Verantwortung auf Drittstaaten zu übertragen. Dies kann zum einen unilateral erfolgen. Zum einen dadurch, dass Drittländer als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer erklärt werden. Indem Flüchtlinge aus diesen Drittstaaten hierdurch in eine bestimmte Kategorie – Herkunft – eingeteilt werden führt dies zu einem Spannungsverhältnis mit dem Recht auf Einzelfallprüfung. Das Konzept der sicheren Drittstaaten schließt einen Asylanspruch aus und es folgt somit auch keine Prüfung des Asylantrags. Während das Konzept der sicheren Drittstaaten somit in einem klaren Widerspruch zu dem Recht auf Einzelfallprüfung steht, führt das Konzept der sicheren Herkunftsländer in Deutschland und Frankreich lediglich zu Beweislastverschiebungen und beschleunigten Verfahren. Zum anderen, führen regionale und zwischenstaatliche Abkommen, dazu, dass die Prüfung des Schutzantrages delegiert wird. Hierbei stellt sich vor allem die Frage nach dem örtlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Rechts auf Einzelfallprüfung. Diesem Forschungsteil wir die Arbeitshypothese zugrunde gelegt, dass ein Recht auf Einzelfallprüfung immer dann besteht, wenn der Staat haftet. Diese Haftung lässt sich nicht auf das Staatsgebiet begrenzen, sondern muss für jede rechtliche Anspruchsgrundlage im Einzelnen herausgearbeitet werden. Ziel dieses Arbeitsteils ist es dogmatisch zu begründen, dass die Verpflichtung des Staates eine Einzelfallprüfung durchzuführen nicht von dem Ort abhängt, sondern eine Frage der Zurechenbarkeit des Handelns oder Unterlassens ist. Soweit diese Systeme eine teilweise Übertragung von Verantwortung auf Dritte (Drittstaaten, EU, NATO…) zum Inhalt haben, kann dies zu einem Konflikt mit dem Recht auf Einzelfallprüfung führen, wenn dieses nicht mehr gewährleistet wird. Ziel ist es, Lösungswege aufzuzeigen, die eine zulässige zwischenstaatliche Zusammenarbeit und die Übertragung von Aufgaben an Dritte ermöglichen.

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