Grenzüberschreitende Migration wirft eine Reihe von Fragen auf, die sich aus der Perspekti-ve ihrer staatlichen und überstaatlichen rechtlichen Regelung auf drei große Bereiche auftei-len lassen: (1) die „freiwillige“, „gewöhnliche“ Migration (Erwerbstätigkeit, Bildung, Familien-zusammenführung etc.), (2) die „erzwungene“ Migration (Flucht), (3) Zugehörigkeit. Migrati-onsrecht entscheidet nicht nur über Einreise und Aufenthalt, sondern immer auch darüber, welche Art von Zugehörigkeit (als „Migrationsfolge“) Migrantinnen und Migranten zukommt. Das Migrationsrecht kennt hierfür verschiedene Aufenthaltstitel, die über die Art der Zugehö-rigkeit entscheiden, etwa indem sie Erwerbstätigkeit zulassen oder nicht. Mit dem Status der Staatsangehörigkeit hält das Migrationsrecht die denkbar stärkste, politische Form der Zuge-hörigkeit bereit.
Für eine rechtsethische Reflexion dieser Regelungsbereiche stellt sich zunächst das Be-gründungsproblem: Welche Maßstäbe sollen herangezogen werden? Die Reflexion kann sich an Grundsätzen persönlicher Moral (was schulde ich …), an Grundsätzen politischer Moral (was schulden wir …) oder an Grundsätzen der Humanität (was schuldet die Menschheit) ebenso orientieren wie an elementaren Rechten Einzelner (rechte-basierter Zugang).
Konzeptionelle Grundlegungen lassen sich auf Teilfragen anwenden: (1) Wer ist Migrant (im jeweiligen Status), (2) welche Rechte und Pflichten sind mit dem jeweiligen Status verbunden, (3) wie wird der Status festgestellt. Interessant am Verbund all dieser Fragen ist es, zum Teil parallel geführte Diskurse zusammenzuführen und normative Maßstäbe durch ein größeres Maß an Kohärenz besser abzusichern.
Letztlich sollte die Interdependenz von Politik, Recht und Ethik herausgestellt werden: Migra-tion wird politisch gestaltet, rechtlich geformt, und dies auch nach ethischen Maßstäben. Ziel kann es nicht sein, ein ideales Konzept der Steuerung des Migrationsgeschehens zu entwer-fen, sondern dieses auf empirisch wie normativ abgesicherter Grundlage kritisch zu begleiten.