Asylrechtsverwirklichung in der deutschen Statusdeterminierung


Projektart Promotion
Finanzierung
Themen
  • Gewaltmigration
Disziplinen
  • Politikwissenschaften
Laufzeit 07/2015 ‒
Geographischer Fokus
  • Deutschland
Institutionen
Beteiligte Personen
  • Lukas Mitsch
    • Leitung
Kurzbeschreibung

Das Asylrecht unterlag einer weitreichenden Kompetenzverschiebung auf EU-Ebene, welche sich allerdings weitgehend auf eine Rechtsharmonisierung in dem Bereich der materiellen Rechtsgewährleistung beschränkte. Der Vollzug des Asylrechts im Europäischen Verwaltungsverbund wird hingegen weiterhin maßgeblich durch nationale Verfahrensvorschriften determiniert und die Statusdeterminierung erfolgt im Rahmen nationaler Organisationsstrukturen. Das auf das nationale Asylverfahrensrecht einwirkende Unionsverwaltungsrecht, namentlich die Asylverfahrens- und die Qualifikationsrichtlinie setzen lediglich Mindeststandards, welche nicht die Schaffung eines einheitlichen Asylverfahren zum Gegenstand haben, was im Übrigen in Art. 78 Absatz 2 d) AEUV auch so angelegt ist, der lediglich die Kompetenz zur Schaffung gemeinsamer nicht jedoch einheitlicher Verfahren normiert. Gleichzeitig zeichnet sich das Asylrecht aufgrund seiner besonderen Materie, der Feststellung von Tatsachen und politischen Umständen in einem anderen Staat inklusive einer Zukunftsprognose bei einer potentiellen Rückkehr des Asylbewerbers/ der Asylbewerberin in diesen Staat, durch eine besondere Verfahrensabhängigkeit aus. Diese Erkenntnisse berücksichtigend, wird der Kern der Arbeit eine rechtsvergleichende Untersuchung der nationalen Regelungen zu den Beweisverfahren sein, die der Gewährleistung von internationalem Schutzes vorgeschaltet sind. Daneben sollen auch die nationalen Organisationsstrukturen, in denen die Statusdeterminierung stattfindet, in rechtsvergleichender Perspektive betrachtet werden. Die genannten Untersuchungen sollen schließlich dem Begriff der Asylrechtsverwirklichung als Parameter dienen. Der Begriff wird für die Zwecke der Arbeit gebildet und leitet sich aus dem durch Häberle gebildeten Begriff der Grundrechtsverwirklichung her. Durch diesen wurde einerseits die Bedeutung des Verfahrens für die Verwirklichung von Grundrechten herausgestellt und andererseits ein Auftragsimperativ zur Schaffung sachgerechter und geeigneter Verfahrensregelungen zur effektiven Gewährleistung der Grundrechte hergeleitet. Es lässt sich hier eine Parallelität zum unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip erkennen, was der Arbeit als europäischer Anknüpfungspunkt dienen kann. Die Überlegungen Häberles dienen der Begriffsbildung der Asylrechtsverwirklichung als Grundüberlegung, werden für die Zwecke der Arbeit allerdings um einige Elemente erweitert. Dies geschieht zum einen aufgrund der besonderen Materie des Asylrechts – namentlich der erforderlichen Feststellung von Tatsachen bzw. politischen Umständen im Ausland. Eine entsprechende sachgemäße Darlegung übersteigt die Kapazitäten des Asylbewerbers/ der Asylbewerberin regelmäßig. Der Auftragsimperativ der Asylrechtsverwirklichung verpflichtet den Staat daher hier zur sachgemäßen Heranziehung von Herkunftslandinformationen zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung, was aber wiederum Gericht und Behörde regelmäßig kognitiv überlastet. Daneben sollen daher auch die Partizipationsmöglichkeiten der AsylbewerberInnen bei der Rechtsentwicklung asylverfahrensrechtlicher Regelungen als Parameter der Asylrechtsverwirklichung herangezogen werden. Analysiert werden sollen diese unter anderem anhand einer Gegenüberstellung von Common Law und Civil Law System und der jeweiligen (traditionellen) Rechtsentwicklung durch Gesetze bzw. Präzedenzfällen.

Zur Projektauswahl

Diese Seite teilenShare on FacebookShare on Google+Tweet about this on TwitterShare on LinkedInEmail this to someonePrint this page