Der aufenthalts- sozial- und verfassungsrechtliche Status von Menschen mit Duldung (Arbeitstitel)


Projektart Promotion
Finanzierung
Themen
  • Flüchtlingspolitik
  • Gewaltmigration
Disziplinen
  • Rechtswissenschaften
Projektwebseite www.uni-speyer.de
Laufzeit 12/2016 ‒ 12/2019
Geographischer Fokus
Institutionen
Beteiligte Personen
  • Ass.iur. Leonie Zeißler
    • Bearbeitung
  • Prof. Dr. Constanze Janda
    • Leitung
Kurzbeschreibung

Die Dissertation beschäftigt sich unter verschiedenen Blickwinkeln mit der Duldung im Ausländerrecht und stellt die Frage nach deren Legitimation bzw. Notwendigkeit. Zunächst soll die Entwicklung dieser Rechtskonstruktion beleuchtet und im Verwaltungsrecht und insbesondere Verwaltungsvollstreckungsrecht verortet werden. Dazu dient der Vergleich mit anderen Bereichen des Verwaltungsrechts wie dem Baurecht, Umwelt- und Steuerstrafrecht, der die Einzigartigkeit der formalisierten, normierten Duldung im Ausländerrecht herausstellen soll. Die aktuelle Praxis und die tatsächlichen Zahlen zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Menschen mit Duldung in Deutschland dienen als Grundlage um aufzuzeigen, dass die Duldung nicht wie ursprünglich intendiert grundsätzlich kurzzeitig erteilt und nur in absoluten Ausnahmefällen verlängert wird, sondern - wie schon vor früheren Reformen des Ausländerrechts kritisiert - die Rolle eines „Aufenthaltsrechts zweiter Klasse“ einnimmt. Die Neuregelung eines Anspruchs auf eine mehrjährige Ausbildungsduldung in § 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG durch das Integrationsgesetz im Jahr 2016 hat die Duldung weiter in die Nähe eines regulären Aufenthaltstitels gerückt, was die alte Frage nach der Rechtsnatur und Rechtmäßigkeit des geduldeten Aufenthalts neu aufwirft. Unter diesem Aspekt skizziert die Arbeit die mit der Duldung verknüpften Rechtsfolgen und sozialrechtlichen Ansprüche, um anhand der daraus gewonnenen Ergebnisse die verfassungsrechtliche Legitimation der Duldung und ihre Auswirkungen auf Grundrechts- und Menschenrechtsschutz zu untersuchen. Schließlich will die Arbeit mögliche Alternativen zur Duldung aufzeigen. Dabei soll besonders die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in den Fokus genommen werden. Danach soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung bereits 18 Monate ausgesetzt wurde. Hier drängt sich die Frage auf, warum von dieser Vorschrift nicht häufiger Gebrauch gemacht wird und was die Behörden von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abhält.

Zur Projektauswahl

Diese Seite teilenShare on FacebookShare on Google+Tweet about this on TwitterShare on LinkedInEmail this to someonePrint this page